Stellungnahme von co2online zur Verwendung von Heizspiegeln im Bereich des SGB
Immer wieder nutzen Jobcenter und Sozialämter den Heizspiegel, um die Angemessenheit der Heizkosten von Haushalten zu prüfen. Heizspiegel-Herausgeber co2online wendet sich gegen diese Praxis. Denn der Heizspiegel eignet sich nicht zur Prüfung der Heizkosten von Wohnungen.
Die wichtigsten Fakten auf einen Blick
- Heizspiegel eignen sich nicht zur Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten einzelner Wohnungen
- erhöhte Heizkosten haben oft Ursachen, die von Bewohner*innen nicht beeinflusst werden können
- Warmwasser-Aufschlagswert im Heizspiegel bildet keinen realen Kostenwert ab
Das Bundessozialgericht hat im Juli 2009 die Heizspiegel von co2online zur Beurteilung der Heizkosten von Empfänger*innen des Arbeitslosengeldes II („Hartz IV“) herangezogen (Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08). Seitdem nutzen Leistungsträger – zum Beispiel Jobcenter oder Sozialämter – die Heizspiegel als Prüfwerkzeug, um die Angemessenheit von Heizkosten zu beurteilen. Dabei werden die Heizkosten einer Wohnung mit den Werten eines Kommunalen Heizspiegels oder, wenn nicht vorhanden, des Heizspiegels für Deutschland verglichen.
Als Grenzwerte wurden im Urteil die Heizspiegel-Werte der Kategorie „zu hoch“ (rote Spalte) benannt. Überschreiten die tatsächlichen Heizkosten diesen Grenzwert, deuten Leistungsträger dies als Hinweis auf Unangemessenheit. „Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind“, lautet der Wortlaut des Urteils.
Die gemeinnützige co2online GmbH, Herausgeberin der Heizspiegel, kritisiert diese Verwendung der Heizspiegel. Der Zweck von Heizspiegeln ist es, den Heizenergieverbrauch und die Heizkosten eines Wohngebäudes einzustufen. Die Einordnung eines Wohngebäudes in eine der vier Kategorien (niedrig, mittel, erhöht, zu hoch; 10-40-40-10 Prozent) erlaubt Rückschlüsse auf den wärmetechnischen Zustand des Hauses. Zum individuellen Heizverhalten der Bewohner*innen einer Wohnung liefert diese Einstufung keine Aussage.
Heizspiegel sind grundsätzlich nur für zentral beheizte Wohngebäude und das Abrechnungsjahr anwendbar, das über den Vergleichswerten im Heizspiegel ausgewiesen ist. Sie eignen sich nicht, um einzeln beheizte Wohnungen einzustufen und die tatsächlichen Heizkosten einer Wohnung zu bewerten. Zudem sind die Werte nicht auf Energieträger übertragbar, die im Heizspiegel nicht ausgewiesen werden.
Berücksichtigung der Warmwasserbereitung im Heizspiegel
Der Heizspiegel für Deutschland (zuvor „Bundesweiter Heizspiegel“) enthielt bis zur Ausgabe für das Abrechnungsjahr 2012 keinen Warmwasseranteil. Seit dem Heizspiegel für das Abrechnungsjahr 2013 sind in den Vergleichswerten die Anteile für Raumwärme und die Warmwasserbereitung enthalten, weil inzwischen mehr als 90 Prozent der zentral beheizten Wohnhäuser auch eine zentrale Warmwasserbereitung haben. Für diese Häuser ist der Heizspiegel direkt anwendbar.
Wenn der Heizspiegel für zentral beheizte Häuser mit dezentraler Warmwasserbereitung genutzt werden soll, muss deshalb ein Warmwasser-Aufschlagswert zum berechneten Vergleichswert addiert werden.
Dieser Warmwasser-Aufschlagswert lag zuletzt bei 24 Kilowattstunden (kWh) beziehungsweise 2,80 Euro pro Quadratmeter für Erdgas, Heizöl, Fernwärme und Holzpellets; für Wärmepumpen 9,6 kWh oder 3,05 Euro. In der Praxis wird häufig davon ausgegangen, dass dieser Wert einen realen Kostenwert für die dezentrale Warmwasserbereitung abbildet. Das ist nicht richtig. Der Warmwasser-Aufschlagswert macht das Haus lediglich im Heizspiegel vergleichbar, indem er für die dezentrale Warmwasserbereitung einen zusätzlichen Energieanteil pro Quadratmeter berücksichtigt und damit eine zentrale Warmwasserbereitung simuliert.
Der für die meisten Fälle mit 2,80 Euro angegebene Aufschlagswert für die Warmwasserkosten pro Quadratmeter berechnet sich aus einem durchschnittlichen Energiepreis von 12 Cent pro Kilowattstunde – ein Preismix aus Erdgas, Fernwärme und Holzpellets. In der Realität erfolgt die dezentrale Warmwasserbereitung jedoch oft mit Strom. Der durchschnittliche Strompreis 2023 betrug 43,4 Cent pro Kilowattstunde. Entsprechend müssten auf den Vergleichswert nicht 2,80 Euro, sondern 4,79 Euro aufgeschlagen werden. Die „angemessenen Kosten“ würden also deutlich höher liegen.
Zusammengefasst: Der Heizspiegel liefert Vergleichswerte für zentral beheizte Wohngebäude mit zentraler Warmwasserbereitung. Häuser mit dezentraler Warmwasserbereitung werden mit Hilfe der Aufschlagswerte für den Heizspiegel vergleichbar gemacht. Der Heizspiegel für Deutschland bietet nicht die Möglichkeit, die Angemessenheit des Warmwasseranteils bei dezentraler Warmwasserbereitung zu bewerten.
Viele mögliche Ursachen für erhöhte Heizkosten
Die Höhe der Heizkosten hängt von drei Faktoren ab: dem Heizenergieverbrauch, den Brennstoffkosten und den Heiznebenkosten. Erhöhte Heizkosten können verschiedene Ursachen haben. In vielen Fällen haben Mieter*innen keinen Einfluss auf einen erhöhten Verbrauch und erhöhte Kosten:
- Häuser in schlechtem energetischen Zustand verbrauchen mehr Heizenergie als moderne oder modernisierte Gebäude.
- Die Lage der Wohnung im Gebäude hat großen Einfluss auf den Heizenergieverbrauch. So verbrauchen Wohnungen im Erdgeschoss oder in Ecklage unter dem Dach bis zu 35 Prozent mehr Heizenergie als Wohnungen in Zwischengeschossen. Anders gesagt: Je mehr Außenwände eine Wohnung hat, desto mehr muss im Schnitt geheizt werden, besonders wenn die Wände nicht gedämmt und die Fenster nicht erneuert worden sind.
- Defekte Bauteile, zum Beispiel kaputte Fenster, können den Heizenergieverbrauch erhöhen.
- Brennstoffpreise sind vom Weltmarkt gegeben, Bewohner*innen haben keinen Einfluss darauf.
- Vermieter*innen beeinflussen die Heiznebenkosten erheblich, beispielsweise durch den mehr oder weniger wirtschaftlichen Einkauf von Erdgas, Heizöl oder Messdienst- und Wartungsleistungen. Auch die Betriebsstromkosten sind abhängig von der verbauten Technik.
- Bei Fernwärme haben Vermieter*innen oft eine zu hohe Anschlussleistung mit dem Energiedienstleister vereinbart; dies führt zu überhöhten Kosten für Mieter*innen. Häufig sind die Lieferverträge langfristig und können nicht geändert werden.
- Die gesundheitliche oder familiäre Situation der Bewohner*innen kann höhere Raumtemperaturen oder längere Heizzeiten erforderlich machen. Zum Beispiel in einem Haushalt mit Kleinstkindern oder alten Menschen oder wenn Bewohner*innen ganztägig zu Hause sind. Damit steigen Heizenergieverbrauch und Kosten automatisch.
Von den vier Kategorien im Heizspiegel, in die sich der Heizenergieverbrauch eines Wohngebäudes einstuft, umfasst die (rote) Spalte „zu hoch“ die zehn Prozent der Gebäude mit dem höchsten Verbrauch. Sparpotenzial durch energetische Modernisierung weisen jedoch schon Gebäude ab der Kategorie „mittel“ auf.
Aufgabe der Heizspiegel
Heizspiegel wurden bis zum BSG-Urteil im Jahre 2009 ausschließlich im Umweltbereich eingesetzt. Auch heute kommen sie hauptsächlich dort zum Einsatz. Das Ziel der Heizspiegel ist es, den energetischen Zustand eines Gebäudes einzuschätzen. Dadurch sollen Nutzer*innen eine erste Orientierung erhalten, ob und in welchem Maße Modernisierungsbedarf am Gebäude besteht oder Sparpotenzial vorhanden ist. Nur wenn Sparpotenziale genutzt werden, lassen sich überhöhte Heizkosten für die Bewohner*innen vermeiden. Und nur dann werden Haushalte langfristig unabhängiger von Energiepreiserhöhungen.
co2online ist nach wie vor daran interessiert, ein örtlich differenzierbares, aber bundesweit nutzbares Werkzeug zur Bewertung von Heizenergieverbräuchen zu entwickeln, das für die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten von Haushalten eingesetzt werden kann. Es haben bereits Gespräche mit Fachleuten stattgefunden, deren Ergebnisse in ein Konzept für ein geeignetes Vergleichswerkzeug einfließen könnten. Leider war es uns bisher nicht möglich, Fördergelder für ein derartiges Projekt einzuwerben. Wenn Sie Interesse daran haben, an einem solchen Vorhaben zu gegebener Zeit mitzuwirken, schreiben Sie uns bitte eine Nachricht. Wir nehmen Sie gern auf die Interessentenliste.
Beispiele für Urteile von Sozialgerichten
Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 16. Februar 2010
AZ: S 45 AS 34/10 ER
Neuer Beschluss schränkt Heizspiegel-Nutzung ein
Die im Heizspiegel angegebenen Werte beziehen sich nur auf Gebäudeflächen von mehr als 100 Quadratmetern. Mit dem Beschluss AZ: S 45 AS 34/10 ER hat das Sozialgericht Lüneburg nun entschieden, dass der Heizspiegel nicht länger für Wohneinheiten bzw. Wohnungen, deren Fläche 100 Quadratmeter unterschreiten und die gleichzeitig über eigene Heizungsanlagen verfügen, herangezogen werden kann. Als Folge dieses Beschlusses ist damit zu rechnen, dass Leistungsempfänger*innen gegen als zu hoch eingestufte Heizkosten einen Widerspruch einlegen werden.
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2012
AZ: S 18 AS 2968/12 ER
Heizkostenermittlung mit Heizspiegel für Wohnung mit Gaseinzelöfen und Stromradiatoren unwirksam
Sind sowohl im Heizspiegel einer Stadt als auch im bundesweiten Heizspiegel nur Daten über zentral mit Erdgas beheizten Wohnraum berücksichtigt, stellen diese Heizspiegel keine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der Angemessenheit der Kosten für die Beheizung einer Wohnung mit Gaseinzelöfen und Stromradiatoren dar. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart und verpflichtete ein Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zur Übernahme der Heizkosten eines Leistungsempfängers.
Bundessozialgericht Kassel, Beschluss vom 04.06.2014
B 14 AS 53/13 R
Eine Satzung mit einer Gesamtangemessenheitsgrenze der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach dem SGB 2 erfordert die realitätsgerechte Abbildung des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt sowohl für die Unterkunftsaufwendungen als auch für die Heizaufwendungen.
...Die aus den dargestellten praktischen Schwierigkeiten abgeleitete Notwendigkeit, den Grenzwert des Heizspiegels im Einzelfall heranzuziehen, erhellt, dass die Werte des bundesweiten (oder kommunalen) Heizspiegels etwas anderes als die Bestimmung abstrakt angemessener Heizkosten sind. Der Grenzwert markiert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass im Einzelfall von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist; das Überschreiten des Grenzwertes kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden. Eine Absenkung der zu zahlenden Heizkosten kann auch bei Überschreiten des Grenzwertes nur aufgrund einer Angemessenheitsprüfung im Einzelfall erfolgen und die in Folge dieser Einzelfallprüfung zu zahlenden Heizkosten ergeben sich ohnehin nicht aus dem Heizspiegel. Die Werte des Heizspiegels geben nicht das tatsächliche Preisniveau auf dem Wohnungsmarkt wieder und sind deshalb nicht im Sinne eines abstrakt angemessenen Quadratmeterhöchstwerts für Heizkosten zu verstehen (BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R, aaO, RdNr 23, 25, 32)...
Sozialgericht (SG) Hannover, Beschluss vom 17. Mai 2023
Az S 38 AS 1052/22
JobCenter hat höhere Heizkosten zu übernehmen, wenn diese auf außergewöhnlich stark gestiegenen Heizölpreisen beruhen.
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass das JobCenter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die tatsächlichen Heizölkosten zu übernehmen hat, wenn die höheren Aufwendungen für Heizöl nicht auf unwirtschaftlichem und unangemessenem Heizverhalten beruhen, sondern auf zwischenzeitlich außergewöhnlich stark gestiegenen Heizölpreisen.
Der Entscheidung lag der Fall eines alleinstehenden Klägers zugrunde, der ein circa 120 Quadratmeter großes, mit einer Ölheizung ausgestattetes Eigenheim zur Hälfte bewohnt und für die Heizperiode Oktober 2021 bis April 2022 die tatsächlich aufgewandten Heizölkosten in Höhe von 945,75 Euro begehrte anstelle der vom JobCenter nur in Höhe von 572,50 Euro gewährten.
Das JobCenter verweigerte die Zahlung der Differenz mit dem Hinweis auf den bundesweiten Heizspiegel für 2021 für einen Ein-Personen-Haushalt von maximal 572,50 Euro Brennstoffbeihilfe.
Die Kammer hat das JobCenter zur Zahlung des Differenzbetrages an Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode Oktober 2021 bis April 2022 in Höhe von 373,25 Euro verurteilt. Dem Grenzwert aus einem Heizkostenspiegel komme nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei höheren Heizkosten die Aufwendungen für Heizung nur bis zu dieser Höhe übernommen werden müssten. Das Überschreiten des Grenzwertes könne lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden. Der Kläger hat aber nachgewiesen, dass seine höheren Aufwendungen für Heizöl nicht auf unwirtschaftlichem und unangemessenem Heizverhalten, sondern auf zwischenzeitlich außergewöhnlich stark gestiegenen Heizölpreisen beruhten. Denn während der Literpreis im Oktober 2021 noch 0,8695 Euro betrug, zahlte der Kläger im Februar 2022 1,75 Euro pro Liter Heizöl. Das Tanken von 700 Liter Heizöl für die Heizperiode 2021/2022 stellt für einen Ein-Personenhaushalt eher einen unterdurchschnittlichen Verbrauch dar. Dies werde daran deutlich, dass sich für die vom JobCenter angenommene Angemessenheitsgrenze von rund 570 Euro noch im Jahr 2020 bei einem durchschnittlichen Heizölpreis von knapp 0,53 Euro/Liter knapp 1100 Liter Heizöl kaufen ließen. Diesen Verbrauch hätte das JobCenter noch als wirtschaftlich angesehen, so dass ein tatsächlicher Verbrauch von 700 Liter Heizöl kein unwirtschaftliches Heizverhalten sein könne.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 17. Mai 2023 – Az S 38 AS 1052/22 – rechtskräftig, da nicht berufungsfähig